Freikirchen wollen mehr Steuergerechtigkeit
Spenden an Landeskirchen sind grundsätzlich steuerlich abzugsfähig. Anders bei Freikirchen: Hier müssen Spenden als kultisch oder gemeinnützig unterschieden werden, wobei nur die Spenden für gemeinnützige Zwecke in der Steuererklärung abgezogen werden dürfen. Ausserdem verlangen einige Kantone für den Abzug die Schaffung eines separaten Rechtsträgers.
Freikirchen erbringen «wesentlich mehr unbezahlte Arbeit»
In seinem Brief stützt sich der VFG auf die Studie FAKIR des Nationalfonds, welche belegt, dass das freikirchliche Angebot im sozialen Bereich mit demjenigen der reformierten und katholischen Landeskirche vergleichbar ist. «Die Freikirchen erbringen zudem wesentlich mehr unbezahlte Arbeitszeit, und diese überwiegend im sozialen Bereich», wird in FAKIR festgehalten.
Der VFG kritisiert in seinem Brief die Aufteilung in kultische und gemeinnützige Zwecke als «nicht sachgerecht», weil «der praktizierte Glaube sich immer auch in gemeinnütziger Tätigkeit auswirkt».
VFG wünscht Gespräch
Der Verbandsvorstand wünscht daher ein Gespräch mit der Bundesrätin und den Mitarbeitenden der Eidgenössischen Steuerverwaltung, um die Situation zu klären. Dabei soll Klarheit geschaffen werden, was unter «gemeinnütziger Tätigkeit» verstanden wird. Ausserdem wäre es hilfreich, wenn der «Nachweis über den Umfang der gemeinnützigen Tätigkeit nur auf der Ausgabenseite der Buchhaltung erbracht werden müsste», so der VFG. Der VFG regt nun an, das bestehende Kreisschreiben Nr. 12 zu überarbeiten oder die Regelung für religiöse Körperschaften in einem separaten Kreisschreiben festzuhalten, um eine einheitliche Praxis in der ganzen Schweiz zu erreichen.
Webseite:
Freikirchen Schweiz VFG
Datum: 03.04.2012
Autor: Fritz Imhof
Quelle: Livenet